Dabei geht es um den Umgang mit sogenannten Altlasten. In den Kataster werden auch Betriebsstandorte eingetragen, von denen schädliche oder lästige Einwirkungen ausgehen oder ausgehen können. Seit Herbst 2009 werden in diesem Zusammenhang Betriebsstandorte der Metallbranche beurteilt. Der Kanton Thurgau und Vertreter der Industrie- und Handelskammer, des Gewerbeverbandes sowie von Swissmechanic haben sich kürzlich auf einige Punkte zur Optimierung des Vollzugs geeinigt.
Der Vollzug der Altlastengesetzgebung ist sowohl für die Behörden als auch für die betroffenen Unternehmen und Private aufwändig und kostenintensiv. Vertreter der Metallbranche störten sich am Umstand, dass ein Kataster- und somit ein Grundbucheintrag erfolgt, bevor eine detaillierte Untersuchung stattgefunden hat. Die für den Eintrag massgeblichen Kriterien seien zudem aus Sicht der Branchenvertreter nur ungenügend vordiskutiert worden. Im Rahmen einer kürzlich erfolgten Aussprache zwischen Kanton und Branchenvertretern wurden verschiedene Unklarheiten bereinigt.
Einbezug der lokal relevanten Branchenorganisationen
Bei der Festlegung von spezifischen Eintragskriterien für die Metallbranche wurde bislang nur eine nationale Branchenorganisation informiert. Künftig sollen auch die lokalen Branchenorganisationen bei der Festlegung der Eintragskriterien miteinbezogen und regelmässig über den Stand der Arbeiten orientiert werden.
Möglichkeit zur vorgezogenen Voruntersuchung
Bereits heute haben betroffene Grundeigentümer oder Verursacher die Möglichkeit, vor einem Kataster-Eintrag eigene Abklärungen durchzuführen. Das Vorgehen wird allerdings erst auf Nachfrage der Betroffenen individuell festgelegt. Zukünftig wird das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau allen Betroffenen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs explizit mitteilen, dass das Recht auf eigene Abklärungen (vorgezogene Voruntersuchung) besteht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Kosten vom Gemeinwesen rückvergütet werden, sofern nachweislich keine Belastung vorliegt.
Steuerliche Berücksichtigung von belasteten Standorten
Im Weiteren besteht ein Merkblatt über die steuerliche Berücksichtigung von belasteten Standorten. Rückstellungen für zu erwartende Untersuchungskosten sind geschäftsmässig begründet und damit zulässig. Dieser Umstand soll verstärkt bekannt gemacht werden.
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