Der Regierungsrat des Kantons Thurgau unterstützt in seiner Vernehmlassungsantwort grundsätzlich diese Massnahmen. Aufgrund der Erfahrungen der Kantone regt er an, bei Wegweisungen «Dublin-Out-Fälle» als Haftgrund im Gesetz aufzuführen, um der Gefahr des Untertauchens vorzubeugen.
Im Rahmen der Revision des Asylgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer wurde von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten vorgeschlagen, anstelle des Nichteintretensverfahrens grundsätzlich ein beschleunigtes materielles Verfahren vorzusehen. Aus diesem Grund wurde eine neue Regelung eingeführt, wonach Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und bei Bedarf nur noch Nothilfe erhalten (Sozialhilfestopp). Seit 2008 gilt der Sozialhilfestopp auch für Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten materiellen Asylentscheid. Damit ist einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen Nichteintretensverfahren und materiellen Verfahren weggefallen.
Angesichts dieser Ausgangslage ist eine Anpassung und Vereinfachung des bestehenden Nichteintretensverfahrens gerechtfertigt. Eine Expertenkommission hat einen Änderungsvorschlag ausgearbeitet, wonach zwischen einem Nichteintretensverfahren wie bisher mit einer Beschwerdefrist von fünf Tagen und einem einheitlichen materiellen Asylverfahren mit einer generellen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen unterschieden wird (bisher 30 Tage). Als Massnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes von Asylsuchenden soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Der Regierungsrat unterstützt grundsätzlich die Bestrebungen für eine Beschleunigung der Asylverfahren. Seiner Meinung nach dürfte dieses Ziel nur mit Empfehlungen für die Bearbeitungszeit und mit einer Reduktion der Rechtsmittelfristen indessen kaum erreichbar sein. Die Probleme lägen vielmehr darin begründet, dass die Überprüfungsinstanzen nicht in der Lage seien, die Beschwerden innerhalb angemessener Fristen zu behandeln, schreibt die Thurgauer Regierung. Andererseits führe die bekannte Vollzugsproblematik (fehlende Reisepapiere, mangelhafte Kooperation der Antragssteller sowie der ausländischen Botschaften mit den Schweizer Behörden) zu Schwierigkeiten beim Vollzug von rechtskräftigen Asylentscheiden.
Im Zuge des Revisionsverfahrens sei es zudem dringend angezeigt, gleichzeitig zusätzlich einen Haftgrund für «Dublin-Out-Fälle» in der Ausländergesetzgebung zu verankern, betont der Regierungsrat. Im Alltag zeige es sich immer wieder, dass die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen in die Dublin-Empfangsstaaten die aufgelisteten Haftgründe nicht oder nur in ungenügendem Mass beiziehen könnten. Solange «Dublin-Out-Fälle» im Gesetz nicht explizit als Haftgrund aufgeführt würden, bestehe die Gefahr, dass diese Personen nicht in die Dublin-Vertragsstaaten ausreisten, sondern in der Schweiz untertauchten oder sich – entgegen dem Dublin-Abkommen – in einen anderen europäischen Staat absetzten.
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