Thurgau – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau lehnt beide Forderungen der Motion für ein «ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem im Schweizer Kartellrecht» ab. Das schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort an das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. - ID
Die Motion von Ständerat Schweiger mit dem Titel «Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Schweizer Kartellrecht» verlangt, dass Unternehmen, die ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden. Das erste Anliegen der Motion soll durch eine Ergänzung des Kartellgesetzes umgesetzt werden. Zur Umsetzung des zweiten Anliegens stellt die Vernehmlassungsunterlage zwei Varianten zur Diskussion: Verwaltungsrechtliche Massnahmen (bestehend aus der zeitlich begrenzten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen und Einzug von Lohnbestandteilen, die aufgrund der Kartellabrede erzielt wurden) oder strafrechtliche Sanktionen.
Der Regierungsrat schreibt in seiner Stellungnahme, dass die vorgeschlagene Revision bereits während der laufenden Revision des Kartellgesetzes eröffnet worden sei und sich als Ergänzung zur laufenden Revision verstehe. Für dieses Vorgehen möge es durchaus gute Gründe geben, bezüglich der Rechtssicherheit wecke es jedoch Bedenken. Insbesondere leide die Übersichtlichkeit und Transparenz. Die erste Forderung der Motion lehnt der Regierungsrat ab, weil es seiner Ansicht nach bereits heute möglich ist, dass Compliance-Programme strafmildernd berücksichtigt werden können. Zudem würde eine zwingende Sanktionsminderung bei Vorliegen eines Compliance-Programms die KMU gegenüber den Grossunternehmen benachteiligen, weil sich nur kapitalkräftige Grossunternehmen ein kostspieliges firmeninternes Compliance-Programm leisten können.
Auch die zweite Forderung der Motion, Strafsanktionen für natürliche Personen im Falle ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen, lehnt der Regierungsrat ab. Er ist der Ansicht, das Ziel des Kartellgesetzes sei es, in einem konkreten Missbrauchsfall den Wettbewerb wieder herzustellen. Im Vordergrund stehe die Verhaltenskorrektur beim Unternehmen und dessen Sanktionierung. Eine Person habe hingegen das Recht, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, was das Verfahren gegen die Unternehmung massiv erschweren und verzögern könnte.
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