Thurgau – Auf den 1. Januar 2012 treten im Kanton Thurgau mehrere Erlasse in Kraft. Die nachfolgende Aufstellung gibt eine Übersicht über die neuen oder geänderten Gesetze, Verordnungen und Reglemente. - I.D.
Gesetz betreffend die Änderung der Verfassung des Kantons Thurgau (§ 82 Erneuerbare Energie)
Mit 35’386 Ja (84,2 Prozent) zu 6’633 Nein wurde am 15. Mai 2011 die Volksinitiative «Ja zu effizienter und erneuerbarer Energie – natürlich Thurgau!» deutlich angenommen. Damit wird die Förderung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz als ausdrückliche Staatsaufgabe neu in der Verfassung des Kantons Thurgau verankert.
Gesetz betreffend die Änderung der Verfassung des Kantons Thurgau (§ 20 Abschaffung der Volkswahlen für Grundbuchämter und Notariate)
Mit 47’306 (68,3 Prozent) zu 21’968 Nein (31,7 Prozent) haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 23. Oktober 2011 die Verfassungsänderung zur «Abschaffung der Volkswahlen für die Grundbuchämter und Notariate» angenommen. Bis anhin wurden im Kanton Thurgau die Grundbuchämter und Notariate der 20 Grundbuch- und Notariatskreise von einer Amtsperson geführt, die vom Stimmvolk gewählt wurde. Mit der Abschaffung der Volkswahl kann ein Auswahlverfahren von Bewerberinnen und Bewerbern eingeführt werden, das die Sachkompetenz der Amtsträgerinnen und Amtsträger bei der Neubesetzung von Stellen in den Vordergrund stellt.
Gesetze, Verordnungen und Reglemente Volksschule
Gesetz vom 10. November 2010 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Volksschule
Es handelt sich um den Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Elternrechte stärken bei der Einschulung ihrer Kinder». Dieser belässt das Einschulungsalter bei vier Jahren, räumt den Erziehungsberechtigten aber die Möglichkeit ein, die Einschulung um ein Jahr zu verschieben.
Verordnung vom 27. September 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule
Der Regierungsrat hat mit einer Änderung der Verordnung über die Volksschule die Modalitäten für den Eintritt in den Kindergarten festgelegt. Demnach haben die Schulgemeinden die Erziehungsberechtigten schriftlich bis jeweils zum 1. Januar über den Kindergarteneintritt zu informieren. Dabei wird bekanntgegeben, dass ein Kind für den Kindergarten als angemeldet gilt, sofern die Eltern nicht schriftlich bis zum 1. März die Verschiebung um ein Jahr erklären.
Verordnung vom 1. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen
Die Rechtsstellungsverordnung der Lehrpersonen an den Volksschulen ist in verschiedenen Punkten geändert und den heutigen Gegebenheiten angepasst worden. So ist beispielsweise die Besoldung von Fachpersonen ohne Lehrdiplom sowie von Stellvertreterinnen und Stellvertretern verbessert worden.
Verordnung vom 29. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Sonderschulung, Heilpädagogische Früherziehung, Spitalschulung und spezielle Unterstützungsangebote (Sonderschulverordnung)
Der Regierungsrat hat die Jahrespauschale für Unterkunft und Verpflegung in den Sonderschulen reduziert. Dies deshalb, weil die derzeit gültige Jahrespauschale nicht berücksichtigt, dass pro Schulwoche nur vier und nicht fünf Mahlzeiten anfallen. Die Eltern profitieren damit von günstigeren Kosten und die Sonderschulen vom geringeren Verwaltungsaufwand.
Verordnung vom 20. Dezember 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsverordnung)
Der Regierungsrat hat die generelle Besoldungsanpassung für die Volksschullehrkräfte für das Jahr 2012 auf 0,4 Prozent festgelegt. Der Satz für die Anrechnung der Besoldungsnebenkosten wird um einen Prozentpunkt auf 19 Prozent festgelegt.
Steuern
Gesetz vom 15. Mai 2011 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; Änderung Pauschalbesteuerung)
Mit 21'541 Nein (53,0 Prozent) zu 19'132 Ja wurde die Volksinitiative «Abschaffung der Pauschalbesteuerung – Schweizer und Ausländer gleich behandeln» abgelehnt. Angenommen mit 24’043 Ja (60,9 Prozent) zu 15'412 Nein wurde jedoch der Gegenvorschlag des Grossen Rates, welcher eine Verschärfung der Pauschalbesteuerung vorsieht.
Verordnung vom 29. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)
Die Anpassungen sind eine Folge der Abstimmung vom Mai 2011 mit der das Thurgauer Stimmvolk den Gegenvorschlag des Grossen Rates zur Pauschalbesteuerung angenommen hat. Zudem werden eine Präzisierung der Fälligkeit von Liquidationsgewinnen, eine notwendige Modifikation bei den Drittbetreuungskosten sowie eine Regelung für die Datenweitergabe an das Amt für Geoinformation vorgenommen.
Verordnung vom 29. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die pauschale Steueranrechnung
Bisher wurde den Steuerpflichtigen das Antragsformular zur Rückerstattung ausländischer Quellensteuern von Amtes wegen zugestellt. Dieses Formular ist nun in das Steuererklärungsprogramm Fisc integriert oder kann im Internet heruntergeladen werden. Aus diesem Grund wird die amtliche Zustellung des Formulars aufgehoben.
Gesundheitswesen / Sozialhilfe
Gesetz vom 12. Januar 2011 betreffend die Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)
Paragraf 20 des Sozialhilfegesetzes, der die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons gegenüber dem Wohnort regelte, wurde ersatzlos gestrichen. Somit bleiben die Kosten für die Unterstützung von Bedürftigen allein bei der Wohnsitzgemeinde.
Verordnung vom 6. September 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung)
Diese Anpassung wurde notwendig, nachdem bis anhin eine Übergangsregelung im Bereich der Finanzierung der Institutionen für Menschen mit Behinderung gegolten hat. Dieser Bereich ist nach der Annahme der NFA im Jahr 2007 vom Bund per 1.1.2008 an die Kantone übertragen worden. In der Sozialhilfeverordnung sind nun das neue Finanzierungsmodell, die damit verbundenen Zuständigkeiten und Kompetenzen für die Ausrichtung der Beiträge, die Anspruchsvoraussetzungen und die Mitwirkungspflicht festgelegt worden.
Verordnung vom 3. Mai 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Familienzulagen
Mit dieser Anpassung werden per 1. Januar 2012 die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse von 1,6 auf 1,8 Prozent erhöht. Damit wird die Finanzierung der Kinder- und Ausbildungszulagen auch für die Zukunft gewährleistet.
Ostschweizer Spitalvereinbarung vom 17. August 2011
Die Vereinbarung bezweckt einerseits, den Standortkantonen von Zentrums- und Universitätsspitälern weiterhin einen Kostenbeitrag an ihre Aufwendungen für die universitäre Lehre und Forschung zu leisten. Andererseits verpflichten sich die Vereinbarungskantone zur verstärkten Koordination ihrer Spitalplanung und Spitallisten.
Gesetz vom 29. Juni 2011 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Der Wettbewerb im Gesundheitswesen soll gesteigert werden. Mit diesem Hauptanliegen ist das eidgenössische Krankenversicherungsgesetz (KVG) revidiert worden. Aufgrund dieser Revision musste der Kanton Thurgau sein Gesetz über die Krankenversicherung in den Bereichen Spitalplanung und -finanzierung anpassen. Ein zentraler Punkt der Neuerungen ist die Einführung der freien Spitalwahl.
Verordnung vom 20. Dezember 2011 zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund neuer Bestimmungen im Bundesrecht ab 1. Januar 2012 bezüglich Nichtbezahlung von Prämien sowie zur Spitalplanung und –finanzierung (Fallpauschalen) mussten die kantonalen Ausführungsbestimmungen angepasst werden. Im Thurgau werden säumige Prämienzahler nach wie vor auf einer Liste erfasst und mit einem Leistungsaufschub belegt. Die Beiträge an Verlustscheine sind vollumfänglich von den Gemeinden zu tragen. Geregelt werden in der Verordnung auch die Ansätze der Individuellen Prämienverbilligung für 2012. Weitere Bestimmungen gelten dem Bereich Spitalplanung und Spitalfinanzierung.
Weitere Erlasse
Verordnung vom 22. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
Die Anpassungen betreffen die Aufnahme der Personenstandsdaten von Ausländerinnen und Ausländern, die sich im Kanton Thurgau einbürgern lassen wollen, ins Informatiksystem Infostar. Die im Heimatland angeforderten Zivilstandsdokumente sollen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches und nicht erst bei Abschluss des Verfahrens in Infostar erfasst werden. Zudem hat der Regierungsrat beschlossen, die kantonalen Gebühren für die Einbürgerung massvoll zu erhöhen.
Verordnung vom 22. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über das Grundbuch- und Notariatswesen vom 3. Dezember 1991
Mit einer Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die auf den 1. Januar 2012 in Kraft tritt, wird als Kernstück der papierlose Register-Schuldbrief eingeführt. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Bundesrechts wurde der Nachvollzug in der kantonalen Gesetzgebung erforderlich. Neben der Einführung des papierlosen Register-Schuldbriefes als Alternative zum weiterhin bestehenden Papier-Schuldbrief bedürfen neu zudem sämtliche Rechtsgeschäfte, bei denen Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten errichtet werden, der öffentlichen Beurkundung.
Verordnung vom 23. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRV) und betreffend die Aufhebung der Überführungsverordnung
Verordnung vom 23. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung)
Verordnung vom 23. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Obergerichts zum Anwaltsgesetz
Die Anpassungen beinhalten redaktionelle Änderungen, Aktualisierungen und Präzisierungen der gerichtlichen Verfahren. Gleichzeitig wird die geltende Überführungsverordnung aufgehoben.
Gesetz 8. Dezember 2010 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Energienutzung
Die Gesetzesneuerungen schreiben vor, dass Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes im Bereich der Energienutzung eine Vorbildfunktion einnehmen. Ebenso werden die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vorgeschrieben sowie weitere energiesparende Vorschriften erlassen.
Gesetz vom 29. Juni 2011 über die Geoinformation
Geodaten werden den Behörden, der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung zur Verfügung gestellt. Das ist der Zweck des neuen, kantonalen Geoinformationsgesetzes. Im Hinblick auf eine effiziente und nachhaltige Nutzung von Geodaten mit einheitlichen Standards und Technologien wurde auf eidgenössischer Ebene das Bundesgesetz über Geoinformation erlassen. Dieses Gesetz verlangt verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Ebene. Ausserdem ist für die Beschaffung, Bearbeitung und Nutzung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden.
Verordnung des Regierungsrates vom 22. November 2011 zum Gesetz über Geoinformation
Die Verordnung beinhaltet den Hauptteil der Vollzugsbestimmungen zum kantonalen Geoinformationsgesetz. Im Wesentlichen regelt die Verordnung die Mitwirkung des GIS-Verbunds beim koordinierten Vollzug des Gesetzes, sie schreibt verbindlich den digitalen Leistungskataster vor und sie legt die Organisation des ÖREB-Katasters (öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen) fest. Sie macht weitere Aussagen über die Geodaten- und Darstellungsmodelle, über die Verfügbarkeit und Archivierung, den Zugang und die Nutzung sowie über den Datenaustausch zwischen Kanton, Gemeinden und Betrieben.
Verordnung des Regierungsrates vom 22. November 2011 über die Gebühren für Geodaten
Diese Verordnung regelt die Gebühren für den Bezug von Daten und Produkten der amtlichen Vermessung, der Orthofotos sowie für deren Nutzung zum Eigengebrauch und für gewerbliche Zwecke.
Verordnung des Regierungsrates vom 22. November 2011 über die amtliche Vermessung
Die amtliche Vermessung war bis anhin durch eine gleichnamige Verordnung des Regierungsrates geregelt, die nun ersetzt wird. Die wichtigsten Bestimmungen für den Bereich der amtlichen Vermessung sind neu im kantonalen Geoinformationsgesetz enthalten. Die ergänzenden Regelungen können zum grössten Teil aus der bestehenden Verordnung übernommen werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Bestimmungen zur Vermarkung, zu den geografischen Namen sowie zur Nachführung und zum Unterhalt.
Verordnung vom 22. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren der kantonalen Verwaltungsbehörden vom 16. Dezember 1992
Mit dieser Änderung wird die Gebühr für die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefes in einen elektronischen Register-Schuldbrief und umgekehrt, je Pfandrecht auf 70 Franken festgelegt.
Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates vom 15. Juni 2011
Mit dem totalrevidierten Finanzhaushaltgesetz wird das Rechnungsmodell des Kantons erneuert und weiter an das privatwirtschaftliche Rechnungswesen angepasst. Mit dem neuen System (HRM2) wird einerseits eine verbesserte finanzpolitische Gesamtsteuerung ermöglicht und andererseits wird sie den Bedürfnissen der betriebswirtschaftlichen Führung auf Verwaltungsebene gerecht. Ausserdem zielt die Reform auf weitere einheitliche Normen und auf eine zeitgemässe Finanzberichterstattung. Ebenso werden die managementorientierte Verwaltungsführung sowie die Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte gefördert.
Verordnung des Regierungsrates vom 29. November 2011 zum Gesetz über den Finanzhaushalt
Die regierungsrätliche Verordnung nimmt die Systematik des neuen Gesetzes auf. Bewährte Bestimmungen wie der Abschnitt über die Finanzkontrolle wurden praktisch unverändert beibehalten. In der Vernehmlassung vorgebrachte Hinweise wurden nach Möglichkeit berücksichtigt. So wurde beispielsweise eine generelle Verzinsungspflicht für die Spitalfinanzierung wieder aufgenommen. Zudem wurde die Ausgabenstabilisierung noch präziser gefasst. Auch einzelne Abschreibungsgrundsätze wurden nochmals angepasst.
Anpassung Anhang I der Verordnung des Regierungsrates über die öffentlichen Bäder und Duschanlagen
Mit dieser Anpassung werden zwei Toleranzwerte für das Wasser in öffentlichen Bädern und Duschanlagen neu festgelegt.
Verordnung vom 4. Oktober 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung
Eine Totalrevision wurde aufgrund von mehreren Gesetzesänderungen sowie weiteren Änderungen verschiedener Bundes- und kantonaler Verordnungen, welche die Umweltschutzgesetzgebung berühren, notwendig. Zudem ist diese Verordnung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1988 kaum angepasst worden. Die umfangreichen Änderungen auf Bundesebene sowie im kantonalen Recht machten es notwendig, auch die Systematik und die Zuständigkeiten anzupassen.
Staatspersonal
Verordnung vom 13. Dezember 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals
Mit dieser Ergänzung regelt der Regierungsrat in einer Weisung die Überwachung und Nutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz. Die Überwachung erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz, den Datenschutz, das Arbeitsrecht sowie das Amtsgeheimnis.
Verordnung vom 9. November 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (Besoldungsverordnung)
Mit dieser Verordnungsänderung schuf der Grosse Rat die neuen Polizeidienstgrade Oberst und Oberstleutnant für den Polizeikommandanten, beziehungsweise seine Stellvertretung. Diese Ergänzung erforderte auch eine Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei (siehe unten).
Verordnung vom 6. Dezember 2011 betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Beförderungen der Kantonspolizei
Der Kommandant der Kantonspolizei Thurgau erhält neu den Grad eines Obersten, seine Stellvertretung denjenigen eines Oberstleutnants. Bisher waren sie Major, beziehungsweise Hauptmann. Damit erfolgte eine Anpassung der Offiziersgrade an die jeweiligen Gradstrukturen in den meisten anderen Ostschweizer Polizeikorps.
Änderung des Reglements der Pensionskasse Thurgau vom 20. Juni/6. Juli 2005 vom 7. Oktober 2011
Wichtige reglementarische Neuerungen in der Übersicht:
- flexibler Altersrücktritt zwischen dem 58. und 68. Altersjahr;
wie bis anhin ist das Erreichen des Leistungsziels auf das 63. Altersjahr ausgelegt
- Reduktion des Umwandlungssatzes von 6,8% auf 6,21% im Alter 63
- Aufwertungseinlagen für Versicherte der Jahrgänge 1954 bis 1988
- Teilpensionierung bereits ab 20% Reduktion möglich
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