Thurgau – Die Regelung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons gegenüber dem Wohnort im Bereich Sozialhilfe ist nicht mehr zeitgemäss und mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden. - ID
Der Thurgauer Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat die Streichung der Bestimmung im Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, womit die Kosten für die Unterstützung von Bedürftigen allein beim Wohnsitz bleiben.
Die Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zur Streichung des § 20 des Sozialhilfegesetzes geht auf einen am 2. Dezember 2009 eingereichte Motion zurück, die der Grosse Rat in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat erheblich erklärt hat.
Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1874 bestimmte, dass die dauernde Unterstützung eines Schweizer Bürgers dem zuständigen heimatlichen Gemeinwesen oblag. Infolge der Industrialisierung um 1900 nahmen die Bindungen zum Heimatort ab. Das Zuständigkeitsgesetz (ZUG) führte das Wohnortsprinzip ein, verbunden mit einer Regelung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons. Die Regelung sah eine Kostenersatzpflicht durch den Heimatkanton zu 100 Prozent während der ersten zwei Jahre und für zusätzliche acht Jahre zu 50 Prozent vor. Eine Revision des ZUG von 1990 beschränkte die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons auf zwei Jahre. Das Sozialhilfegesetz erklärte die Regelung gemäss ZUG auch massgebend für die Rückerstattung unter den Gemeinden im Kanton Thurgau.
Seit 2008 gilt die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Diese beinhaltet u. a. einen soziodemographischen Lastenausgleich. Auf kantonaler Ebene gilt seit Januar 2003 das Gesetz über den Finanzausgleich der Politischen Gemeinden, das auch einen Lastenausgleich für Sozialhilfekosten beinhaltet. Damit bestehen auf Bundes- und Kantonsebene Instrumente, um unterschiedliche Belastungen einzelner Gemeinden auszugleichen.
In den Jahren 2007 bis 2009 haben sich die Gemeinden pro Jahr durchschnittlich rund 700 000 Franken in Rechnung gestellt. Bei durchschnittlich 78 Fällen pro Jahr ergibt dies einen Wert von ca. 9000 Franken pro Fall. Die höchste Nettozahlung einer Gemeinde pro Einwohner liegt in diesem Zeitraum bei 249 Franken, der höchste Nettoertrag bei 54 Franken pro Einwohner.
Aufgrund der heutigen Gegebenheiten, erachtet der Regierungsrat eine Regelung des Kostenersatzes sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene als nicht mehr zeitgemäss, unnötig und mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden. Er beantragt dem Grossen Rat, den Paragraphen 20 im Sozialhilfegesetz ersatzlos zu streichen.
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