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Fr. 16. Juli 2010 - 14:01 Uhr
Planungs- und Baugesetz: Anpassungen nach Vernehmlassung

Thurgau – Das Echo auf das totalrevidierte Planungs- und Baugesetz war in der Vernehmlassung im grossen Ganzen gut. Einzelne Punkte wurden jedoch kontrovers diskutiert, so dass sich der Regierungsrat veranlasst sieht, in seiner Botschaft an den Grossen Rat einige Anpassungen vorzunehmen. - ID


 

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So verzichtet er auf die Bildung von Regionalplanungsverbänden, er ersetzt das sogenannte Fahrtenmodell durch eine einfachere Parkplatzbewirtschaftung und macht Anpassungen bei der Abschöpfung des Planungsmehrwertes.
 
Das heutige Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Thurgau ist seit 1996 in Kraft und wurde im Jahr 2002 erstmals revidiert. Nun erachtet der Regierungsrat den Zeitpunkt für gekommen, das PBG den Entwicklungen und neuen Herausforderungen, die sich dem Thurgau im Bereich des Planens und Bauens stellen, anzupassen. Nach der Vernehmlassung unterbreitet er dem Grossen Rat deshalb eine totalrevidierte Fassung des PBG mit insgesamt 129 Paragrafen.
 
In der Vernehmlassung, zu der insgesamt 84 Stellungnahmen eingingen, wurden die Ziele und die allgemeine Stossrichtung der Revision grundsätzlich begrüsst. Die Gemeinden begrüssen nebst den Harmonisierungsbestrebungen auch die stärkere Gewichtung der Regionen und die bessere Regelung verkehrsintensiver Einrichtungen. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, dass Bauland besser erhältlich sein müsse. Einige Punkte fanden bei den Vernehmlassungsteilnehmern keine Gnade und wurden vom Regierungsrat in der Folge angepasst.
 
Fallengelassen wurde die Idee, aus den bisherigen Regionalplanungsgruppen neu Regionalplanungsverbände in Form von Zweckverbänden zu bilden. Diese sollten ihre eigenen Richtpläne erlassen. Dagegen wehrten sich vor allem Gemeinden und Verbände. Sie lehnten in erster Linie eine zwingende dritte Planungsebene nebst den Gemeinden und dem Kanton ab. Solche regionale Richtpläne können neu freiwillig erlassen werden. Für Agglomerationsprogramme sollen die Gemeinden jedoch verpflichtet bleiben, regionale Richtpläne zu erlassen.
 
Das sogenannte Fahrtenmodell, das eine Kontingentierung der Fahrten und Belegung der Parkplätze vorsah, stiess bei den Gemeinden, Verbänden und bei der Wirtschaft auf Widerstand. Neu sieht der Regierungsrat vor, in den kantonalen und regionalen Zentren sowie den Agglomerationen eine Parkplatzbewirtschaftung einzuführen. Betreiber verkehrsintensiver Einrichtungen mit mehr als 100 Parkplätzen wie beispielsweise Einkaufszentren, Freizeitanlagen, Firmen und Verwaltungen sollen verpflichtet werden, ihre Parkplätze zu bewirtschaften.
 
Kleinere Anpassungen wurden bei der Mehrwertabgabe vorgenommen. Diese sollen die Vorteile ausgleichen, die durch die Zuweisung von Boden zur Bauzone entstehen. Neu sollen die Erschliessungsbeiträge nicht mehr angerechnet werden und die Erträge je zur Hälfte den Gemeinden und dem Kanton zufliessen. Ebenfalls neu ist eine Zweckbindung für diese Abgaben eingefügt worden. Sie sollen für die Rückerstattung von Mehrwertabgaben, zur Deckung von Kosten für Infrastrukturbauten, zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und für raumplanerische Massnahmen eingesetzt werden. Belassen wurde die Höhe der Abgabe mit 40 Prozent des Bodenmehrwertes. Wenn also beispielsweise der Bodenpreis vor der Einzonung 10 Franken pro Quadratmeter betragen hat und nach der Einzonung 300 Franken, resultiert daraus ein Mehrwert von 290 Franken, die Mehrwertabschöpfung darauf beläuft sich auf 40 Prozent, beziehungsweise 116 Franken.
 
In der Botschaft an den Grossen Rat wurden die Arbeitszonen näher definiert. Diese Zonen sind neu auf Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen beschränkt. Sie können unter gewissen Bedingungen als strategische Arbeitszonen ausgeschieden werden. Diese umfassen grössere Flächen und dienen der Ansiedlung von bedeutenden Betrieben.
 
In der Vernehmlassung wurde im Weiteren von den Gemeinden und Verbänden kritisiert, dass zu wenig griffige Massnahmen getroffen worden seien, damit vermehrt Bauland zur Verfügung steht. Neu ist daher eine Grundlage geschaffen worden, die es den Gemeinden ermöglicht, mit den betroffenen Grundeigentümern Verträge abzuschliessen, welche die Verfügbarkeit von Bauland sicherstellen. Dabei kann es sich um Bauverpflichungsverträge oder um Verträge handeln, die ein Kaufrecht einräumen.
 
Schliesslich wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich verlangt, dass die Frist für die Gemeinden zur Anpassung ihrer Rahmen- und Sondernutzungspläne verkürzt werden soll. Neu wird deshalb vorgeschlagen, dass sie statt 15 lediglich fünf Jahre dafür Zeit bekommen sollen, um ihre Bestimmungen an das totalrevidierte Gesetz anzupassen. Auf Gesuch hin soll diese Frist um fünf Jahre verlängert werden können.

 
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