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Di. 27. Dezember 2011 - 11:17 Uhr
Überarbeitete Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz

Thurgau – Der Regierungsrat des Kantons hat die Totalrevision der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVG) genehmigt. Aufgrund neuer Bestimmungen im Bundesrecht ab 1. Januar 2012 bezüglich Nichtbezahlung von Prämien sowie zur Spitalplanung und -finanzierung (Fallpauschalen) mussten die kantonalen Ausführungsbestimmungen angepasst werden. - ID

Symbolbild. (Bild: Archiv)
 
Symbolbild. (Bild: Archiv)

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Bezüglich Versicherungspflicht wird der Kanton Thurgau die Praxis fortsetzen, säumige Prämienzahler auf einer Liste zu erfassen und sie, wie vom Bund vorgesehen, mit einem Leistungsaufschub zu belegen. Ausgenommen bleiben wie bis anhin Notfallbehandlungen. Erst wenn eine versicherte Person alle Ausstände beglichen hat, kann sie die Krankenversicherung wechseln.
 
Die Beiträge an Verlustscheine sind vollumfänglich von den Gemeinden zu tragen. Sie haben somit ein erhebliches Interesse, die Entstehung von Verlustscheinen für Forderungen aus Prämienrückständen, Kostenbeteiligungen etc. zu vermeiden. Die Krankenkassenkontrollstellen der Gemeinden sind aufgefordert, mit Hilfe des Datenpools und einer konsequenten Fallbearbeitung (Case Management), säumige Versicherte in die Pflicht zu nehmen. Das KVG sieht neu vor, dass die Kantone eine Stelle bestimmen, die für die Verlustscheinabrechnung und das Vorgehen bei Leistungsaufschüben zuständig ist. Im Thurgau wird die Stadt Frauenfeld die Funktion der kantonalen Behörde übernehmen. Für von den Gemeinden übernommene Prämienausstände sollen für 2012 1,75 Millionen Franken aus den Mitteln der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) zur Verfügung stehen.
 
Geregelt werden in der Verordnung auch die Ansätze der IPV für 2012. Insgesamt stehen 129,8 Millionen Franken an Bundes-, Kantons- und Gemeindemitteln zur Verfügung. Die Ansätze der Prämienverbilligung bleiben gegenüber 2011 unverändert. Sie betragen also 1’680 Franken bis zu einem Betrag (einfache Steuer) von 400 Franken, 1’260 Franken bis zum Steuerbetrag von 600 Franken sowie 840 Franken bis zum Steuerbetrag von 800 Franken. 630 Franken werden für Kinder, 3’042 Franken für erwachsene Sozialhilfeempfänger ausbezahlt. Der vom Bund bestimmte IPV-Ansatz für Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) beträgt 2012 4’140 Franken. Der Betrag für junge Erwachsene, beträgt aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen 3’744 Franken.
 
Bei der Pflegefinanzierung wurde die Berechnung der Normkostenbeiträge aufgrund einer nationalen Kalibrierung zweier Erfassungssysteme und in Absprache mit dem Heimverband Curaviva Thurgau festgelegt. Die Normkostenbeiträge ab 1. Januar 2012 sind in einer Tabelle zusammengefasst, in welcher die Beiträge der Versicherer, der öffentlichen Hand sowie der Leistungsbezüger definiert sind.
 
Weitere Bestimmungen gelten dem Bereich Spitalplanung und Spitalfinanzierung. Umgesetzt werden darin die vom Bund definierten umfangreichen Vorgaben unter anderem bezüglich Spitallisten, Leistungsaufträgen und Referenztarifen (Fallpauschalen für ausserkantonale Spitalaufenthalte). Ebenfalls geregelt werden die Abgeltungen bezüglich universitärer Lehre und Forschung sowie nicht-universitärer Aus- und Weiterbildung. Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

 
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