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Fr. 3. September 2010 - 11:04 Uhr
Volkswahl für Grundbuchverwalter und Notare soll fallen

Thurgau – Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. - ID


 

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Daran hält er auch nach teilweise ablehnenden Äusserungen im Rahmen der Vernehmlassung fest und unterbreitet dem Grossen Rat eine entsprechende Botschaft zur Änderung der Kantonsverfassung.
 
Die Grundbuchverwalter und Notare, beziehungsweise die entsprechenden weiblichen Amtsinhaberinnen werden, seit es diese Funktion in der heutigen Form gibt, in ihren Kreisen vom Stimmvolk gewählt. Damit verbunden ist die Pflicht, im Amtsgebiet Wohnsitz zu nehmen. Mit der Volkswahl wurde ursprünglich die Bürgernähe der Kreisbeamtinnen und -beamten dokumentiert. Die Kantone Zürich und Thurgau sind die einzigen Kantone in der Ostschweiz, in denen die Urkundspersonen noch vom Volk gewählt werden.

Abbau von Volksrechten

Im Rahmen der Vernehmlassung gingen 14 Stellungnahmen ein, von denen neun die Abschaffung der Volkswahl unterstützten und fünf sie ablehnten. Als Argument gegen die Abschaffung wurde unter anderem ein Abbau von Volksrechten angeführt. Aufgrund der für gewöhnlich tiefen Stimmbeteiligungen bei der Wahl von Grundbuchverwaltern und Notaren ist der Regierungsrat jedoch der Ansicht, dass die staatsrechtlichen Bedenken bezüglich eines Abbaus von Volksrechten zu relativieren sei. Er ist ausserdem der Ansicht, dass es nicht – wie befürchtet – zu einer Zentralisierung und einer schleichenden Aufhebung der geltenden Kreisorganisation kommen wird. Insbesondere deshalb nicht, weil eine solche Änderung vom Grossen Rat zu beschliessen und allenfalls vom Volk zu genehmigen wäre. In der Vernehmlassung wurde im Weiteren vorgebracht, dass die Volkswahl der Grundbuchverwalter und Notare die notwendige Unabhängigkeit sichere. Dem entgegnet der Regierungsrat, dass diese Funktionen keine richterliche Qualität hätten und die entsprechenden Amtspersonen somit auch nicht über eine richterliche Unabhängigkeit verfügen müssten.
 
Für die Abschaffung der Volkswahl führt der Regierungsrat weitere Gründe ins Feld. Mit einer Wahl dieser Amtspersonen durch den Regierungsrat soll eine verfeinerte und verbesserte Auswahl unter den Bewerbungen möglich sein. Zudem würde der Wegfall der Wohnsitzpflicht die Rekrutierung von Grundbuchverwaltern und Notaren erheblich verbessern. Die Erfahrung hat ausserdem gezeigt, dass nicht jede Person bereit ist, sich einer Volkswahl zu stellen, insbesondere wenn infolge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber eine Kampfwahl stattfindet. So könne die Volkswahl auch ein Hindernis für eine optimale Besetzung eines Kreisamtes sein.
 
Im Weiteren wurde festgestellt, dass es für die Aufsichtsbehörde bei vom Volk gewählten Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern wesentlich schwieriger ist, disziplinarische und organisatorische Massnahmen durchzusetzen als bei einem Angestelltenverhältnis. Ebenso ist es problematisch, dass vom Volk gewählte Grundbuchverwalter und Notare im Grossen Rat Einsitz nehmen können, womit sie indirekt ihrer eigenen Aufsichtsbehörde angehören dürfen.

 
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